BERUFSHAFTPFLICHT FÜR
FREIBERUFLICH TÄTIGE ÄRZTE und ZAHNÄRZTE
Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrundeliegenden
Verträge und Bedingungen des jeweiligen Versicherers. Satz und Druckfehler vorbehalten
Die Verpflichtung zum Abschluß und Nachweis einer Ärzte Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche ärztliche (zahnärztliche) Tätigkeit, für Gruppenpraxen in Form einer GmbH und private Krankenanstalten ist mit 19.8.2010 in Kraft getreten.
Die Ärzte Berufshaftpflichtversicherung
muss unter anderem folgende Kriterien erfüllen -
(den exakten Wortlaut entnehmen Sie bitte dem §52d ÄrzteG bzw. §26c ZÄG):
Eine Mindestversicherungssumme für alle Schadenfälle in Höhe von 2 Millionen Euro pro Schadenfall, wobei die Haftungshöchstgrenze pro Jahr für freiberufliche ärztliche Tätigkeit das dreifache - und für Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH und für private Krankenanstalten das fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten darf.
Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist nicht zulässig.
Die oben genannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Zahnärzte, an Stelle der Ärztekammer tritt die österreichische Zahnärztekammer.
Vorteilskatalog - Ärzteservice
Berufshaftpflichtversicherung
für freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte
Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrundeliegenden
Verträge und Bedingungen des jeweiligen Versicherers. Satz und Druckfehler vorbehalten
Versicherungssumme ist zwischen 2 und 5 MIO wählbar
Zusätzliche Tätigkeit als Klinischer -
und/oder Gesundheitspsychologe und/oder Psychotherapeut ist versicherbar.
Die Nachhaftung gilt zeitlich unbegrenzt
Rückwärtsdeckung in der Nachhaftung
für die gesamte medizinische Tätigkeit ab Beginn der Berufsausübung
Deckung für Behandlungen, Methoden
und Eingriffe auch ohne medizinische Indikation
Notarzteinsätze, organisierte Rettungsdienste,
Hubschraubereinsätze sind mitversichert
Erste Hilfe Leistungen sind auch
nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit weiterhin versichert
Schadenersatzansprüche aufgrund Erste-Hilfe-Leistungen
in USA/Kanada/Australien gelten auch nach lokalem Recht als mitversichert
Tätigkeit als Belegarzt ist mitversichert
Betreuungstätigkeiten für Vereine
(wenn die Tätigkeiten in Österreich ihren Ausgangspunkt haben),
Tätigkeiten als Sport-, Schul-, Betriebs- und Amtsarzt sind mitversichert
Gutachterliche Tätigkeit mitversichert
(Ausnahme: gerichtliche beeidete Sachverständige - eigener Tarif)
Anordnungen von Oberärzten sind mitversichert
Die jeweilige Urlaubs- oder Krankenvertretung ist mitversichert
Nichtärztliches Personal der Ordination ist mitversichert
Ärztliche Tätigkeiten in den direkten Nachbarstaaten
Österreichs sind bis zu 5 Tagen je Versicherungsjahr mitversichert
Versicherungsschutz gilt auch für Botschaften ausländischer Staaten,
die nicht der Hoheit und der Gerichtsbarkeit Österreichs unterliegen,
auf dessen Gebiet sie aber errichtet sind
Arzt als Zeuge ist mitversichert
Weltweite Deckung von Fortbildungsmaßnahmen
Mitversichert sind Verstöße gegen den Datenschutz
und Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Sachschäden durch Umweltstörung
und für Umweltsanierungskosten bis 1MIO EUR versichert
HAFTPFLICHT FÜR NICHT
FREIBERUFLICH TÄTIGE ÄRZTE und ZAHNÄRZTE
Wir bieten für angestellte und in Ausbildung
befindlichen ÄrztInnen eine verbesserte
Haftpflichtversicherung an, die den
Mindeststandards der erforderlichen Ärzte-
Haftpflichtversicherung entspricht.
Die Absicherung für angestellte -
und in Ausbildung befindlichen
ÄrztInnen ist im Alltag oft unzureichend !
Die 14. Novelle zum Ärztegesetz hat für freiberuflich tätige ÄrztInnen und Gruppenpraxen mit den gesetzlich verankerten Mindeststandards klare Verhältnisse für die Ärzte-Haftpflichtversicherung geschaffen.
Doch nicht in allen Bereichen hat die Novelle zu ausreichenden Mindeststandards geführt.
Im Bereich der privaten Krankenanstalten wurde die Verpflichtung für eine Haftpflichtversicherung eingeführt, allerdings sind die vorgeschriebenen Versicherungssummen bei Weitem zu niedrig angesetzt.
Damit ist nicht nur im Bereich der öffentlichen Krankenhäuser, sondern auch bei den privaten Krankenanstalten die Absicherung im Schadenfall für den einzelnen angestellten Arzt/die einzelne angestellte Ärztin bzw. Arzt in Ausbildung/Ärztin in Ausbildung oft unklar.
Auch wenn der Betreiber der Krankenanstalt über eine entsprechende Versicherung verfügen sollte, ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der Betreiber über den Regressweg beim Arzt/der Ärztin schad- und klaglos hält.
Wir bieten für angestellte KrankenhausärztInnen und ÄrztInnen in Ausbildung den selben Versicherungsschutz wie für freiberuflich tätige ÄrztInnen !
Vorteilskatalog - Ärzteservice
Berufshaftpflichtversicherung
für nicht freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte - 8 / 2014
Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrundeliegenden
Verträge und Bedingungen des jeweiligen Versicherers. Satz und Druckfehler vorbehalten
Entspricht den Standards der gesetzlichen
Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte
Versicherungssumme zwischen 2 und 5 MIO wählbar
Zusätzliche Tätigkeit als Klinischer -
und/oder Gesundheitspsychologe als auch Psychotherapeut ist versicherbar.
Vordeckung für die gesamte Berufslaufbahn
Nachdeckung nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit
Versicherungsschutz für notärztliche Tätigkeit
(Voraussetzung ist eine Tarifierung mindestens nach Gruppe 2)
Eigene Tarife für Ärzte in Ausbildung und Studenten
100% der abgeschlossenen Pauschalversicherungssumme für
reine Vermögensschäden sind für angestellte Spitalsärztinnen mitversichert
Anordnungen von Oberärzten sind prämienfrei mitversichert
Schadenersatzansprüche aufgrund Erste-Hilfe-Leistungen
in USA/Kanada/Australien gelten auch nach lokalem Recht als mitversichert
Urlaubs- oder Krankenvertretung des Vorgesetzten ist mitversichert
Mutterschutz/Karenz: 80% Prämiennachlass für angestellte Ärzte
Behandlungen, Methoden und Eingriffe ohne medizinische Indikation
sind vom Versicherungsschutz umfasst.
Ärztliche Tätigkeiten in den direkten Nachbarstaaten Österreichs
sind bis zu 5 Tage/Versicherungsjahr mitversichert
Weltweite Deckung von Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen
der angestellten Tätigkeit